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Juristen fordern Verbot des Bluttests auf Trisomie 21

14. August 2012 in Deutschland, 5 Lesermeinungen
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Bernward Büchner (Juristen-Vereinigung Lebensrecht): Ein Mensch darf auch im Embryonalstadium nicht „wegen einer Behinderung“ getötet „und so in der schwerstmöglichen Form diskriminiert werden“.


Köln (kath.net/pm) In einem Schreiben an die Freiburger Regierungspräsidentin Schäfer hat der Vorsitzende der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e. V. (JVL) in Köln, Bernward Büchner, erneut ein Verbot des von der Konstanzer Firma „Livecodexx“ entwickelten Bluttests gefordert. „Ich teile die Auffassung des Bonner Rechtswissenschaftlers Professor Gärditz, dass ein solches Verbot nach Paragraf 26 des Medizinproduktegesetzes sehr wohl möglich ist“, so Büchner, ehemals Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht in Freiburg.


Dieses Gesetz verbiete es, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn durch sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, Anwender oder Dritter unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden könnten. „Eine solche Gefährdung“, heißt es in dem Schreiben Büchners, „geht von dem vorgeburtlichen Bluttest auf Trisomie 21 zweifellos aus. Denn er dient einzig und allein dem Zweck, eine Trisomie 21 festzustellen oder auszuschließen und im ersteren Fall den Embryo wegen seiner Behinderung zu töten.“

Bereits im Embryonalstadium seiner Entwicklung sei der Mensch Träger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und deshalb zweifellos auch Dritter im Sinne des Medizinproduk-tegesetzes. „Wegen einer Behinderung darf er nicht getötet und so in der schwerstmögli-chen Form diskriminiert werden“, so Büchner.

Ausdrücklich widerspricht der JVL-Vorsitzende der von dem Mainzer Rechtsprofessor Hufen vertretenen Ansicht, ein Verbot des Tests sei „unzumutbar und unverhältnismäßig“. Ohne ein solches Verbot könne nämlich die Gefährdung der Embryonen mit Trisomie 21 nicht verhindert werden. Anders als Professor Hufen ist Bernward Büchner überzeugt: „Der Lebensschutz des Embryos hat Vorrang vor dem Informationsinteresse der Eltern.“ Dementsprechend halte es auch das Bundesverfassungsgericht für geboten, den Eltern in der Frühphase der Schwangerschaft die Information über das Geschlecht des Kindes vorzuenthalten.


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